Einkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit
(1) Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Auch wenn das Angebot oder die Bestellungsannahme andere Bedingungen enthält oder wenn der Auftragsbestätigung andere Bedingungen beigefügt sind, heben diese unsere Bedingungen nicht auf.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
(3) Abweichende Vereinbarungen können nur in Textform getroffen werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Angebotsanfrage
Alle Angebote des Auftragnehmers sind, unabhängig von einer Auftragserteilung, kostenlos.
3. Bestellung
(1) Unsere Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Datum der Bestellung berechtigt. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei uns.
4. Preise, Abrechnung
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis schließt die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung.
Eine Rückgabeverpflichtung der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Wird ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten.
(4) Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll- und Leerverwiegung ermittelten Gewichte für die festgestellten Legierungswerte maßgebend.
Für die Erstellung der Analyse steht dem Käufer eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch.
Falls bei Schrott/Nutzeisen die Verwiegung bei Waggons ein Untergewicht von mehr als 800 kg gegenüber dem Frachtgewicht ergibt, erfolgt eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme. Im Übrigen gelten die zwischen den Werken vereinbarten handelsüblichen Bedingungen für Lieferung von unlegiertem Eisen und Stahlschrott in der jeweils gültigen neuesten Fassung. Bei legiertem Schrott sind wir nicht verpflichtet, Fehlmengen bis zu 200 kg unverzüglich zu rügen.
5. Rechnungserteilung, Zahlungsfristen
(1) Die Rechnung ist nach erfolgter kompletter Lieferung gesondert, mithin nicht mit der Sendung, einzureichen.
(2) Rechnungen werden nur bearbeitet wenn sie die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung entstehenden Verzögerungen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
(3) Rechnungen, die bis zum 3. Kalendertag des der Lieferung folgenden Monats eingehen, werden, mangels anderweitiger Vereinbarungen in Textform, zum Ende dieses Monats, danach eingehende Rechnungen zum Ende des darauf folgenden Monats fällig.
Geht die Lieferung später als die Rechnung ein, so verschiebt sich die Fälligkeit entsprechend.
Lieferungen vor dem angegebenen Lieferdatum führen nicht zu einer früheren Fälligkeit der Rechnung; maßgeblich ist dann das Datum des vereinbarten Liefertermins, mangels einer Vereinbarung dann das Lieferdatum gemäß Bestellung.
(4) Wir behalten uns vor, die Rechnung des Auftraggebers mit diskontfähigen Wechseln zu bezahlen; alle anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu unseren Lasten.
6. Lieferfristen, Liefertermine, Teillieferung
(1) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend; ein dem Datum nach bestimmter Liefertermin gilt als Fixtermin.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit oder der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
(3) Jede Zeit- oder Fristüberschreitung löst die Verzugsfolgen aus.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 %. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zur Teillieferung nicht berechtigt.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben.
7. Übernahme einer Beschaffungsgarantie
Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen uneingeschränkt, mithin verschuldensunabhängig, ein; er übernimmt das uneingeschränkte Beschaffungsrisiko.
8. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Er ist verpflichtet, von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängel der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
9. Gewährleistung, Produzentenhaftung
(1) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, letztere soweit erheblich, sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, mitteilen.
(2) Durch Abnahme oder durch Billigung von Mustern/Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz; insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 445 b, 478 Abs. 2 BGB eingreifen.
(6) Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
(7) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.
(8) Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir akzeptieren, dass der Auftraggeber die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz- oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.
10. Produkthaftung
(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle gemäß Vorstehendem ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
11. Besonderheiten
(1) Schrott
Ergänzend gelten die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen und Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., sowie die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießerei-Stahlschrott“, beide in der jeweils gültigen neuesten Fassung.
(2) Explosionsstoffe und explosionsverdächtige Hohlkörper
Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern zu liefern. Schrottlieferungen mit Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden.
(3) Radioaktivität
Der Lieferant versichert, dass die Ware frei von Radioaktivität ist. Hierzu hat der Lieferant die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem Material vorzunehmen. Bei Vorliegen von Radioaktivität ist der Absender zur Übernahme aller hieraus entstehenden Kosten verpflichtet. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat den Käufer im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter in allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
(4) NE-Metalle
Für den Einkauf von Metallen gelten die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verband Deutscher Metallhändler e.V., in der jeweils neuesten Fassung.
(5) Der Inhalt der unter a), b), c) und d) genannten Bedingungen wird beim Verkäufer als bekannt vorausgesetzt. Wir sind bereit, über den Inhalt dieser Bedingungen den Verkäufer auf Anforderung jederzeit zu informieren.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für beide Seiten ist Lindlar.
(2) Gerichtsstand ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landgericht Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
13. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder werden,
bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand 05.05.2020
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsinhalt
(1) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(2) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(3) Die Verkaufsbedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von §14 BGB.
2. Angebot, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
(2) Die Bestellung eines Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
(3) Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen, auch unserer Angestellten, werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits verbindlich.
3. Preise
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
(4) Für Aufträge ohne Preisvereinbarung, gelten unsere am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preise.
(5) Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss und sind in dieser Zeit Abgaben und/oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, gestiegen oder neu entstanden, sind wir zur Lieferung nur verpflichtet, wenn der Kunde einer Preiserhöhung in entsprechendem Umfang zustimmt.
4. Lieferfristen/ -termine, Unverbindlichkeit, höhere Gewalt
(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns vorsätzlich oder groß fahrlässig verschuldet.
(2) Angaben zu Lieferfristen und -terminen sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindlich.
(3) Verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung setzen die rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und die rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien und Leistung von Anzahlungen, voraus.
(4) Für die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, Streik oder behördliche Auflagen berechtigen uns die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Versand, Gefahrübergang
(1) Lieferungen gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs stets „ab Werk“, auch wenn in Abweichung zu Punkt 3. Abs. (1) die Preise frei Bestimmungsort und/oder frei Verwendungsstelle vereinbart werden. Im letzteren Fall ist die Fracht vom Kunden vorzulegen und wird – sofern im Preis vereinbart – an der Rechnung abgesetzt.
(2) Mit Übergabe an die Bahn, die Spedition oder den Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auch bei FOB- und CIF-Geschäften auf den Kunden über.
(3) Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung steht uns die Wahl des Versandweges, der Beförderungsart und etwaiger Schutzmittel nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung zu.
(4) Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
(5) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Kunden ab.
6. Verpackung
(1) Die Ware wird gemäß schriftlicher Vereinbarung, mangels einer solchen nach unserem freien Ermessen, auf Kosten des Kunden verpackt.
(2) Verpackungen werden von uns am Lager kostenfrei zurückgenommen. Kosten eines frachtfreien Rücktransports werden nur dann erstattet, wenn die Rückgabe des Materials von uns verlangt wurde.
7. Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltung, Aufrechnung
(1) Der Kaufpreis ist mit Anlieferung der Ware und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Ruft der Kunde die versandbereit gemeldete Ware nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, ab, tritt Fälligkeit des Kaufpreises mit Erhalt der Rechnung ein.
(3) Verzug tritt, ohne weitere Erklärung unsererseits, 10 Kalendertage nach Abnahme und Vorlage der Rechnung ein.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der § 286 ff. BGB.
(5) Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen des Vorhandenseins von Mängeln müssen auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und im angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung stehen.
(6) Aufrechnen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Ansprüchen.
(7) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Kunden zur Folge. Sie berechtigen uns noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie, nach angemessener Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen, sofern der Kunde innerhalb der Nachfrist nicht ausreichend Sicherheit leistet.
8. Gewicht und Stückzahl, Teillieferungen
(1) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden.
(2) Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte).
(3) In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Mehr- oder Mindergewichte im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
9. Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, d.h. etwaige Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Anlieferung, bei trotz sorgfältiger Prüfung erst später feststellbarer Mängel nach deren Entdeckung, uns schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der Mängelrüge, stellt er insbesondere nicht die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfällt, nach Fristsetzung durch uns, unsere Mängelhaftung.
(4) Die Be- oder Verarbeitung bemängelter Ware führt zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir sind berechtigt Nacherfüllungsmaßnahmen zurückzubehalten, wenn der Kunde sich mit fälligen Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung, nicht zwingend aus dem konkreten Vertragsverhältnis, in Verzug befindet.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den für uns vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den für uns vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf
Ersatz des für uns vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung ausgeschlossen.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, frühestens jedoch einen Monat nach einer Zurückweisung der Mängelrüge durch uns bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle / Mängelanzeige und Überprüfungsgewährung durch den Kunden.
10. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 9. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns begleicht.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. (1). Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware gem. Abs. (1).
Der Auftraggeber verwahrt unser so entstandenes Eigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Voraus-setzung ist weiterhin, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. (4) und Abs. (5) auf uns übergehen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung endet mit Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
(4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gem. Abs. (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, unabhängig davon bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(6) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde seinerseits hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Über eine Pfändung oder andere Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere, wenn der in Zahlungsverzug gerät und einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist keine Rücktrittserklärung vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für beide Seiten ist Lindlar.
(2) Gerichtsstand ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Wipperfürth oder das Landgericht Köln Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
13. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
Stand 14.05.2020